Untervermietung – Was ist zu beachten?

Es kann viele Gründe und Anlässe für eine Untervermietung der Wohnung geben. In den meisten Fällen ist hiergegen nichts einzuwenden. Auf dieser Seite erläutern wir Ihnen, zwischen welchen Formen der Untervermietungen unterschieden wird und was jeweils zu beachten ist. Eins haben aber alle Untervermietungen gemeinsam – sie müssen angemeldet und vom Vermieter genehmigt werden.

 

Die Genehmigung zur Untervermietung können Sie über unser Mieterportal / unsere Mieter-App beantragen. Dort haben Sie die Möglichkeit alle notwendigen Unterlagen datenschutzkonform hochzuladen. Zur Anmeldung / Registrierung gelangen Sie hier>>

 

Sie möchten einen Lebenspartner oder Familienangehörige in Ihre Wohnung aufnehmen? Dann übermitteln Sie uns bitte folgende Unterlagen/Informationen über das Portal / die App:

  • eine Kopie des Personalausweises (mit geschwärzter Ausweisnummer) der einziehenden Person
  • Familienverhältnis zur einziehenden Person (z.B. Elternteil, Kind, Lebenspartner)

 

Sie möchten einzelne Räume Ihrer Wohnung untervermieten? Dann übermitteln Sie uns bitte folgende Unterlagen/Informationen über das Portal / die App:

  • eine Kopie des Personalausweises (mit geschwärzter Ausweisnummer) der einziehenden Person
  • eine Kopie des Untermietvertrages
  • Anzahl der vermieteten Zimmer, sollte dies aus dem Untermietvertrag nicht hervorgehen

 

Sie möchten Ihre Wohnung vollständig an eine dritte Person untervermieten? Dann übermitteln Sie uns bitte folgende Unterlagen/Informationen über das Portal / die App:

  • Grund für die vollständige Untervermietung
  • Dauer der vollständigen Untervermietung
  • eine Kopie des Personalausweises (mit geschwärzter Ausweisnummer) der einziehenden Person
  • eine Kopie des Untermietvertrages

Aufnahme von Lebenspartner oder Familienangehörigen

Lebenspartner, Kinder oder Eltern, die in die Wohnung aufgenommen werden sollen, sind keine klassischen Untermieter. Dennoch muss die Süderelbe über die Namen und Geburtsdaten informiert werden und es darf, wie beim „normalen“ Untermieter auch, keinen Ablehnungsgrund in der Person des Einziehenden geben.

mehr... Auch hier darf es nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommen.

...weniger

Untervermietung einzelner Räume

Die gängigste Form der Untervermietung ist die Untervermietung einzelner Räume, bei der der Hauptmieter die Wohnung nach wie vor selbst nutzt. In der Regel wird eine Erlaubnis zur Untervermietung einzelner Räume erteilt, wenn sich hierfür die Notwendigkeit nach Vertragsabschluss ergeben hat.

Der Gesetzgeber spricht hier von einem berechtigten Interesse des Mieters. Dies könnte beispielsweise dann vorliegen, wenn der Hauptmieter die finanzielle Belastung der Mietzahlung nur schwer alleine tragen kann.

mehr... Aber auch die Vorbeugung vor Vereinsamung kann ein berechtigtes Interesse darstellen, wenn beispielsweise haushaltsangehörige Kinder kurz zuvor ausgezogen sind. Die Untervermietung kann dem Mieter nur dann versagt werden, wenn die Ablehnung in der Person des Untermieters begründet ist, die Wohnung durch die Aufnahme des/der Untermieter/s überbelegt wäre oder die Untervermietung aus sonstigen Gründen für den Vermieter unzumutbar ist.

Selbstverständlich darf der Hauptmieter sich an der Untervermietung nicht finanziell bereichern. Die Miete des Untermieters muss in einem angemessenen Verhältnis zur genutzten Wohnfläche und der von Ihnen gezahlten Miete stehen.

...weniger

Vollständige Untervermietung der gesamten Wohnung

Keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung hat der Mieter bei einer sogenannten vollständigen Untervermietung seiner Wohnung. Bei einer vollständigen Untervermietung nutzt der Hauptmieter die Wohnung selbst gar nicht mehr und hat diese dem Untermieter mit allen Zimmern zur alleinigen Nutzung überlassen.

mehr... Jedoch gibt es auch hier Fälle, in denen wir bereit sind, eine zeitlich befristete Genehmigung auszustellen, beispielsweise dann, wenn Sie sich berufsbedingt befristet im Ausland befinden und die Kosten der doppelten Haushaltsführung durch die Untervermietung verringert werden sollen.

Bitte sprechen Sie mit unserer Vermietungsabteilung über den konkreten Einzelfall.

...weniger

Was Sie sonst noch wissen müssen

Bitte beachten Sie unbedingt, dass jede Untervermietung ohne Genehmigung einen Vertragsverstoß darstellt, auch wenn alle Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung erfüllt sind. Bitte kontaktieren Sie deshalb immer im Vorfeld unsere Vermietungsabteilung. Beachten Sie bitte auch, dass der Untermietvertrag ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Untermieter ist. Als Vertragspartner der Süderelbe sind jedoch Sie dafür verantwortlich, dass alle Pflichten aus dem Hauptmietvertrag erfüllt werden. Hierzu gehört die Einhaltung der Hausordnung ebenso wie die Zahlung der Miete.

mehr... Wenn Ihr Untermieter auszieht, setzen Sie uns hiervon bitte in Kenntnis. Soll anschießend ein neues Untermietverhältnis mit einer anderen Person geschlossen werden, ist hierfür eine erneute Genehmigung bei uns einzuholen, da die Genehmigungen personenbezogen und teilweise auch zeitlich befristet ausgestellt werden.

...weniger